FATF’s Crypto Travel Rule

Mit "FATF’s crypto travel rule" ist die Empfehlung 16 der FATF gemeint. Die FATF wurde 1989 von der OECD als eine Expertengruppe mit dem Auftrag eingesetzt, die Methoden der Geldwäscherei zu analysieren und die Aufdeckung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft zu ermöglichen [3]. Im Rahmen dieses Auftrags hat die FATF Empfehlungen erarbeitet [2]. Die Empfehlung 16 wird umgangssprachlich "Travel Rule" genannt. Sie verlangt die Nachvollziehbarkeit der "Reise" von virtuellen Vermögenswerten. Konkret sollen die beiden in einer Transaktion involvierten Virtual Assets Service Profider (VASP) Infomationen über Schuldner und Begünstigte austauschen [1]. Diese Massnahmen ignorieren sogenannte Private Coins, welche nicht von einem VASP (z.B. Kryptobank), sondern von einem persönlichen Benutzer-Wallet verwaltet werden. Die nachfolgende Skizze beschreibt einen möglichen Ansatz für solche private Coins.

A(lice) möchte B(ank) virtuelle Vermögenswerte (z.B. Bitcoins) überweisen

  • B will die Identität von A prüfen, und dass sie über die Vermögenswerte verfügen kann.
  • B identifiziert A, beispielsweise mittels Videoidentifizierung, und etabliert einen sicheren Kanal zu A.
  • B führt für A einen KYC/AML Check durch.
  • B bittet A über den sicheren Kanal die Vermögenswerte mit MultiSig(Kpub(A),Kpub(B)) zu überweisen, so dass entweder A oder B die Bitcoins beanspruchen kann.
  • A führt diese Transaktion auf der Blockchain aus und teilt B die TransakionsID mit.
  • B könnte zusätzlich eine Chain Analyse machen, um eine unerwünschte Herkunft der Vermögenswerte zu vermeiden.
  • B kann die Vermögenswerte mit Kprv(B) beanspruchen und gelangt damit in deren Besitz.
  • Oder B kann die Vermögenswerte nicht beanspruchen, welche dann immer noch A mit Kprv(A) zur Verfügung stehen.

Datenschutzgesetz

Das Schweizer Datenschutzgesetz wurde 2020 total revidiert und ist in seiner neuen Fassung am 1. September 2023 in Kraft getreten, zusammen mit der neuen Datenschutzverordnung (DSV). Die Revision selbst ist abgeschlossen, aber die Anwendungspraxis entwickelt sich weiter. Besonders relevant ist das Thema KI: Der EDÖB hat am 8. Mai 2025 bestätigt, dass das DSG technologieneutral und direkt für alle KI-Anwendungen gilt. Praktisch heisst das u.a., dass Nutzer wissen müssen, ob sie mit KI kommunizieren (Transparenzpflicht, Art. 19), und dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko – etwa bei Profiling oder Gesichtserkennung – obligatorisch ist (Art. 22). Das Bundesamt für Justiz (BJ) erarbeitet bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zur KI-Regulierung. Damit wird die Schweiz die KI-Konvention des Europarats umsetzen.

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