Bereits im vorletzten Know-How Beitrag wurde auf die zukünftigen Datenschutzbestimmungen hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird auch die Pseudonymisierung genannt.

Datenschutz symbolbild 384

Bereits im vorletzten Know-How Beitrag wurde auf die zukünftigen Datenschutzbestimmungen hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird auch die Pseudonymisierung genannt.

Dabei werden personenbezogene Daten nicht einer explizit genannten Person zugeordnet, sondern einem Pseudonym. Nach der Überlieferung des römischen Schriftstellers Sueton wurde dieses Vefahren vom römischen Feldherrn Gaius Julius Caesar benutzt, um Depeschen zu verschlüsseln. In Lehrbüchern über Kryptologie wird diese sogenannte Caesar-Verschlüssung oft als besonders unsicheres Verfahren genannt, da es mit einer Häufigkeitsanalyse einfach zu „knacken" ist. Mit einer simplen Pseudonymisierung sind also kaum ernsthafte Datenschutzanforderungen zu erfüllen.

Datenschutzgesetz

Das Schweizer Datenschutzgesetz wurde 2020 total revidiert und ist in seiner neuen Fassung am 1. September 2023 in Kraft getreten, zusammen mit der neuen Datenschutzverordnung (DSV). Die Revision selbst ist abgeschlossen, aber die Anwendungspraxis entwickelt sich weiter. Besonders relevant ist das Thema KI: Der EDÖB hat am 8. Mai 2025 bestätigt, dass das DSG technologieneutral und direkt für alle KI-Anwendungen gilt. Praktisch heisst das u.a., dass Nutzer wissen müssen, ob sie mit KI kommunizieren (Transparenzpflicht, Art. 19), und dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko – etwa bei Profiling oder Gesichtserkennung – obligatorisch ist (Art. 22). Das Bundesamt für Justiz (BJ) erarbeitet bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zur KI-Regulierung. Damit wird die Schweiz die KI-Konvention des Europarats umsetzen.

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